Wichtige Hinweise - 1/2

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Kontakt zum BAFA

Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gern per E-Mail oder telefonisch.

Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Fachbereiches Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), +49 (0)6196 908-1003 oder schreiben Sie eine E-Mail.

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Die Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nicht mehr zulässig. Vom Kumulierungsverbot ausgenommen sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 kW, sofern der Fördergeber des Investitionszuschusses den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung eine Überförderung ausgeschlossen ist.


Somit gilt bei der Kumulierung mit Investitionszuschüssen:

  • für KWK-Anlagen bis 20 kWel:
    Bitte prüfen Sie vorab, ob das Förderprogramm des Investitionszuschusses für das betreffende Inbetriebnahmejahr der KWK-Anlage auf der Kumulierungsliste des BAFA hinterlegt ist. Ist dies nicht der Fall, kann das elektronische Verfahren im Rahmen der Allgemeinverfügung nicht genutzt werden.

  • für KWK-Anlagen über 20 kWel:
    Bei einer Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist die Inanspruchnahme des elektronischen Anzeigeverfahrens im Rahmen der Allgemeinverfügung ausgeschlossen. Der Zulassungsantrag kann weiterhin in Papierform gestellt werden.


Bitte beachten Sie, dass vom BAFA beauftragte Personen berechtigt sind, während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, um dort Prüfungen vorzunehmen und die betrieblichen Unterlagen einzusehen, soweit dies für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

Die Registrierung der KWK-Anlage im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) ist erforderlich. Die Höhe der Zuschlagszahlung verringert sich um 20 Prozent, solange Sie die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes nicht elektronisch übermittelt haben.