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Kontakt zum BAFA

Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gern per E-Mail oder telefonisch.

Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Fachbereiches Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), +49 (0)6196 908-1003 oder schreiben Sie eine E-Mail.

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Die Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nicht mehr zulässig. Vom Kumulierungsverbot ausgenommen sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 kW, sofern der Fördergeber des Investitionszuschusses den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung eine Überförderung ausgeschlossen ist.


Für KWK-Anlagen mit Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem 01.04.2025 ist die Nutzung des elektronischen Anzeigeformulars derzeit nicht möglich.

Für KWK-Anlagen mit Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem 01.04.2025 gelten mit Inkrafttreten des KWKG 2025 die neuen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (Energieeffizienzrichtlinie). Diese sieht neben der Primärenergieeinsparung nunmehr auch eine Obergrenze für direkte CO2-Emissionen vor.

Das BAFA arbeitet bereits mit Hochdruck an der Bereitstellung eines neuen Antragsportals und ist mit den Anlagenherstellern hinsichtlich der neuen Anforderungen an die Hocheffizienz im Austausch. Das neue Antragsportal wird voraussichtlich im Juli 2025 zur Verfügung stehen. Das BAFA wird zu gegebener Zeit auf der Internetseite (www.bafa.de/kwk) über das neue Portal informieren und bittet bis dahin um ein wenig Geduld.


Bitte beachten Sie, dass vom BAFA beauftragte Personen berechtigt sind, während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, um dort Prüfungen vorzunehmen und die betrieblichen Unterlagen einzusehen, soweit dies für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

Die Registrierung der KWK-Anlage im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) ist erforderlich. Die Höhe der Zuschlagszahlung verringert sich um 20 Prozent, solange Sie die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes nicht elektronisch übermittelt haben.